Verordnung der BH über Absonderung von Einreisenden
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln verordnet am 21. März 2020 aufgrund der §§ 7 und 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018:
Österreichische Staatsbürger und Fremde, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Verwaltungsbezirk Tulln haben, sind nach Reiserückkehr oder Einreise auf dem Landweg
1. aus den Staatsgebieten von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien sowie
2. aus den österreichischen Gemeinden Flachau, Gasteinertal mit den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein, Großarltal mit den Kommunen Großarl und Hüttschlag, Heiligenblut, gesamte Arlberg-Region mit Lech, Warth, Schröcken, Ortsteil Stuben der Gemeinde Klösterle und dem Land Tirol verpflichtet, ab Rückkehr unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und die Bezirkshauptmannschaft Tulln darüber zu informieren (telefonisch unter 02272/9025-39481 oder mittels Webformular auf
https://www.noe.gv.at/einreise
Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Personen, die ein Gesundheitszeugnis vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test aus SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist.
Verordnung
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